Algemene voorwaarden
Duroflame B.V.
Artikel 1. Definitionen und Begriffe
In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe wie unten definiert verwendet, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben:
Duroflame B.V.: der Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sitz in Bedum (Niederlande), im Folgenden Duroflame genannt.
Bedingungen und Konditionen: Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Lieferbedingungen).
Gegenpartei: die natürliche oder geschäftliche oder professionelle Partei, die bei Duroflame oder über Duroflame Waren bestellt und/oder kauft.
Vertrag: Der Vertrag zwischen Duroflame und der Gegenpartei über die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen.
Lieferung: das tatsächliche Anbieten der gekauften und/oder vereinbarten Waren an die Gegenpartei.
Schriftlich: per Brief, E-Mail, Fax oder jedes andere Kommunikationsmittel, das angesichts des Stands der Technik und der in der Gesellschaft vorherrschenden Ansichten damit gleichgesetzt werden kann.
Arbeiten: die Gesamtheit der zwischen der Gegenpartei und Duroflame vereinbarten Arbeiten und der damit verbundenen, von Duroflame gelieferten Waren.
Waren: die Gesamtheit der von Duroflame zu verkaufenden Waren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Pelletöfen, Zubehör und Pellets.
Artikel 2. Anwendbarkeit
2.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Offerten und Verträge, die sich auf die von Duroflame zu liefernden Produkte beziehen, unabhängig von deren Beschaffenheit, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
2.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Teilaufträge oder Rückstände und/oder nachträgliche oder teilweise Abtretungen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
2.3. Von diesen allgemeinen Bedingungen kann nur abgewichen werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben.
2.4. Wenn Duroflame der Gegenpartei diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits mehrfach zur Verfügung gestellt hat, kann von einer dauerhaften Geschäftsbeziehung ausgegangen werden. In diesem Fall muss Duroflame die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht jedes Mal erneut zur Verfügung stellen, um sicherzustellen, dass diese auch auf spätere Verträge anwendbar sind.
2.5. Wenn der Kostenvoranschlag oder das Angebot auf Angaben der Gegenpartei beruht und sich diese Angaben als unrichtig oder unvollständig erweisen oder sich nachträglich ändern, hat Duroflame das Recht, die angegebenen Preise, Tarife und/oder Lieferbedingungen zu ändern.
2.6. Das Angebot, die Preise und/oder Tarife gelten nicht automatisch für Nachbestellungen oder Folgeaufträge.
2.7. Sollte sich eine Bestimmung aus den Bedingungen oder dem Vertrag ganz oder teilweise als nichtig und/oder ungültig und/oder nicht durchsetzbar erweisen, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen dieser Bedingungen oder des zugrunde liegenden Vertrags.
2.8. Sollten diese Bedingungen und der Vertrag widersprüchliche Bestimmungen enthalten, so gelten die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
2.9. Bei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer übersetzten Fassung dieses Dokuments ist der niederländische Text maßgebend.
Artikel 3. Zustandekommen und Änderung des Vertrages
3.1. Alle Angebote von Duroflame sind unabhängig von ihrer Form freibleibend, es sei denn, das Angebot enthält eine Frist für die Annahme. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche (Auftrags-)Bestätigung von Duroflame oder durch die Erfüllung des Vertrages durch Duroflame zustande. Weicht die Annahme der anderen Partei in wesentlichen Punkten ab, so kommt der Vertrag erst zustande, wenn Duroflame diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt hat.
3.2. Alle Angaben in Angeboten, Offerten oder Verträgen sowie die dazu gehörenden Anlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Leistungen und Farben sind nur als Anhaltspunkte zu verstehen. Geringfügige Abweichungen gehen daher nicht zu Lasten oder auf Risiko von Duroflame.
3.3. Offensichtliche Schreibfehler oder Irrtümer in den Angeboten von Duroflame entbinden von der Verpflichtung zur Leistung und/oder zur Zahlung von Schadenersatz, die sich aus diesen Fehlern ergeben, auch wenn dies nach dem Zustandekommen des Vertrags geschieht.
Artikel 4. Erfüllung des Abkommens
4.1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, werden Bestellungen „ab Werk oder ab Lager“ geliefert oder versandt. Wenn die Gegenpartei die Annahme der Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt verweigert, verzögert oder fahrlässig mit der Erteilung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, umgeht, ist Duroflame berechtigt, die Produkte auf Risiko und Kosten der Gegenpartei zu lagern.
4.2. Vereinbarte Fertigstellungs-/Lieferfristen können niemals als feste Fristen angesehen werden. Wenn Duroflame die vereinbarten Produkte oder Dienstleistungen nicht oder nicht rechtzeitig liefert, muss die Gegenpartei Duroflame schriftlich in Verzug setzen und Duroflame eine angemessene Frist zur Lieferung dieser Produkte oder Dienstleistungen setzen.
4.3. Das Risiko für die zu liefernden Waren geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf die Gegenpartei über. Die Waren gelten als geliefert, wenn Duroflame die Gegenpartei benachrichtigt, dass sich die Waren bei Duroflame oder einem Dritten befinden und bereit sind, von der Gegenpartei abgeholt zu werden oder wie von der Gegenpartei bestellt versandt zu werden.
4.4. Wenn Duroflame die Produkte an die Gegenpartei liefert, geht die Gefahr für die Waren zu dem Zeitpunkt über, an dem diese Waren bei der Gegenpartei eingetroffen sind und ihr tatsächlich zur Verfügung gestellt werden.
4.5. Wenn die Parteien ausdrücklich vereinbaren, dass Duroflame den Transport der Produkte übernimmt, gehen sowohl die Kosten als auch das Risiko von Verlust oder Beschädigung während des Transports zu Lasten der Gegenpartei.
Artikel 5. Entschädigung, Preise und Tarife
5.1. Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer und andere staatliche Steuern und Abgaben.
5.2. Die in den Angeboten von Duroflame angegebenen Beträge basieren auf den Preisen, Wechselkursen, Löhnen, Steuern und anderen für das Preisniveau relevanten Faktoren, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gelten. Ändert sich einer oder mehrere der vorgenannten Faktoren nach der Auftragsbestätigung, ist Duroflame berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu ändern. Wenn die Preise gemäß der vorliegenden Bestimmung erhöht werden und die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Gesamtbetrags beträgt, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag innerhalb von acht Tagen nach dem Datum, an dem sie von der Preiserhöhung Kenntnis hat oder hätte haben können, schriftlich zu kündigen.
Artikel 6. Zahlung
6.1. Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber Duroflame mit von Duroflame in Rechnung gestellten Beträgen zu verrechnen.
6.2. Duroflame hat das Recht, von der Gegenpartei eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung oder eine andere Sicherheit für die Zahlung zu verlangen.
6.2. Duroflame hat immer das Recht, Teillieferungen von gelieferten oder zu liefernden Waren in Rechnung zu stellen.
6.3. Zahlungen sind durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von Duroflame angegebenes Bank- oder Girokonto zu leisten. Duroflame behält sich das Recht vor, sowohl vor als auch nach dem Zustandekommen des Vertrages eine Sicherheit für die Zahlung oder eine Vorauszahlung zu verlangen, vorbehaltlich der Aussetzung der Erfüllung des Vertrages durch Duroflame, bis die Sicherheit geleistet und/oder die Vorauszahlung bei Duroflame eingegangen ist. Bei Verweigerung der Vorauszahlung ist Duroflame berechtigt, den Vertrag zu kündigen, und die Gegenpartei haftet für den Schaden, der Duroflame durch diese Weigerung entsteht.
6.4. Duroflame ist berechtigt, die Lieferung von für die Gegenpartei bestimmten Produkten, die sich im Zusammenhang mit der Ausführung der vereinbarten Arbeiten in ihrem Besitz befinden, auszusetzen, bis alle ausstehenden Beträge, die die Gegenpartei Duroflame schuldet, vollständig beglichen sind.
6.5. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Von diesem Zeitpunkt an schuldet die Gegenpartei Duroflame Zinsen im Sinne von Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches [BW] (in der geltenden Fassung).
6.6. Unbeschadet der sonstigen Rechte von Duroflame gemäß diesem Artikel ist die Gegenpartei verpflichtet, Duroflame die Inkassokosten zu erstatten, die Duroflame aufwenden musste und die über das Versenden einer Aufforderung oder die Unterbreitung eines – abgelehnten – Vergleichsvorschlags, die Einholung grundlegender Informationen oder die Zusammenstellung der Akte auf die übliche Weise hinausgehen.
Artikel 7. Gewährleistung
7.1. Wenn Duroflame der Gegenpartei eine Garantie für die von ihr gelieferten oder zu liefernden Produkte gewährt, teilt sie dies der Gegenpartei ausdrücklich und schriftlich mit. Das Unterlassen dieser ausdrücklichen schriftlichen Mitteilung berechtigt die Gegenpartei nicht, sich auf ihr Recht auf Gewährleistung zu berufen, unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
7.2. Jegliche Garantieverpflichtung von Duroflame erlischt, wenn Fehler, Mängel oder Unvollkommenheiten an diesen Waren auf eine unsachgemäße, nachlässige oder unprofessionelle Verwendung oder Verwaltung der von der Gegenpartei oder von ihr beauftragten Dritten gelieferten Waren zurückzuführen sind oder wenn sie auf eine äußere Ursache wie Feuer- oder Wasserschäden zurückzuführen sind oder wenn die Gegenpartei oder ein Dritter ohne Zustimmung von Duroflame Änderungen an den von Duroflame gelieferten Waren vornimmt oder vornehmen lässt.
Artikel 8. Reklamationen
8.1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Waren sofort nach Erhalt auf sichtbare Mängel, Schäden und/oder Abweichungen zu prüfen. Beanstandungen, die ein von Duroflame geliefertes Produkt betreffen, muss die Gegenpartei unverzüglich schriftlich und unter Angabe von Gründen bei Duroflame melden. Sind seit der Lieferung der Produkte 30 Tage verstrichen, ist die Gegenpartei nicht mehr berechtigt, berechtigte Ansprüche geltend zu machen, es sei denn, der Mangel hätte bei einer sorgfältigen und rechtzeitigen Prüfung zum Zeitpunkt der Lieferung nicht entdeckt werden können. In diesem Fall muss die Gegenpartei Duroflame den Mangel innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum, an dem die Gegenpartei von dem Mangel Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, schriftlich und unter Angabe von Gründen mitteilen.
8.2. Duroflame ist nicht verpflichtet, Rücksendungen der Gegenpartei ohne vorherige schriftliche Zustimmung anzunehmen. Die Entgegennahme von Rücksendungen bedeutet in keinem Fall, dass Duroflame die von der Gegenpartei angegebenen Gründe für die Rücksendung anerkennt. Das Risiko in Bezug auf die zurückgesandten Produkte verbleibt bei der Gegenpartei, bis Duroflame diese Produkte gutgeschrieben hat.
8.3. Wenn die Gegenpartei ihre Rechte auf vereinbarte Garantieregelungen geltend macht und sich dies später als unberechtigt erweist, hat Duroflame das Recht, der Gegenpartei alle sich daraus ergebenden Aktivitäten und Kosten für Untersuchungen und Reparaturen, die ihr infolge der Geltendmachung dieser Rechte durch die Gegenpartei entstanden sind, auf der Grundlage ihrer Standardsätze in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Anspruch erweist sich später als berechtigt.
Artikel 9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Alle gelieferten oder zu liefernden Produkte bleiben unabhängig von den Umständen Eigentum von Duroflame, bis die Gegenpartei alle ausstehenden Forderungen an Duroflame beglichen hat, darunter auf jeden Fall den Kaufpreis, außergerichtliche Kosten, Zinsen, Bußgelder und andere Forderungen.
9.2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und sicherzustellen, dass sie identifizierbares Eigentum von Duroflame sind.
9.3. Die Gegenpartei hat dafür zu sorgen, dass sie über eine ausreichende Geschäfts- und Hausratversicherung verfügt, um die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren jederzeit zu versichern, und Duroflame auf Verlangen unverzüglich Zugang zu gewähren, um die Versicherungspolice und die entsprechenden Nachweise über die Prämienzahlungen einzusehen.
9.4. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu verpfänden, in irgendeiner Weise zu belasten oder an Dritte zu übertragen oder ganz oder teilweise zu übereignen, solange das Eigentum an den Produkten nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist, es sei denn, diese Übertragung erfolgt im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit der Gegenpartei.
9.5. Wenn die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Duroflame nicht nachkommt oder wenn Duroflame begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass die Gegenpartei diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist Duroflame berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. Die Gegenpartei wird sich kooperativ zeigen und Duroflame jederzeit freien Zugang zu ihren Grundstücken und/oder Gebäuden gewähren, um die Waren zu inspizieren und/oder um Duroflame die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Nach Rückerhalt der Produkte wird der Gegenpartei der Marktwert gutgeschrieben, der in keinem Fall den ursprünglichen Preis, den die Gegenpartei mit Duroflame vereinbart hatte, übersteigen darf, abzüglich der Kosten, die Duroflame für die Rücksendung dieser Produkte entstehen.
Artikel 10. Beendigung und Kündigung
10.1. Die Gegenpartei befindet sich in Verzug, wenn sie einer Verpflichtung aus dem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, sowie in Fällen, in denen die Gegenpartei einer schriftlichen Aufforderung zur vollständigen Erfüllung einer Verpflichtung innerhalb einer vorher festgelegten, angemessenen Frist nicht nachkommt.
10.2. Im Falle des Verzugs der Gegenpartei ist Duroflame berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet zu sein und unbeschadet der ihr zustehenden Rechte, indem sie der Gegenpartei eine speziell adressierte schriftliche Mitteilung zukommen lässt und/oder die sofortige vollständige Zahlung aller Duroflame geschuldeten Beträge verlangt und/oder sich auf den Eigentumsvorbehalt beruft.
10.3. Duroflame ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn die Gegenpartei einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Konkurs/WSNP (Gesetz über die Schuldenverwaltung natürlicher Personen) stellt oder wenn gegen die Gegenpartei ein solcher Antrag gestellt wird oder ihr Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird. In diesem Fall werden alle in Rechnung gestellten Beträge sofort fällig und zahlbar. Duroflame kann in keinem Fall zur Zahlung von Schadenersatz infolge dieser Kündigung verpflichtet werden.
Artikel 11. Höhere Gewalt
11.1. Duroflame haftet nicht für Versäumnisse, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Die Verpflichtungen von Duroflame werden während des Zeitraums, in dem höhere Gewalt vorliegt, ausgesetzt. Dauert der Zeitraum, in dem Duroflame aufgrund höherer Gewalt seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Anrufung der Gerichte zu kündigen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz besteht.
11.2. Unter „höherer Gewalt“ im Sinne dieses Artikels sind in jedem Fall unvorhergesehene Umstände, auch wirtschaftlicher Art, zu verstehen, die ohne Verschulden von Duroflame eingetreten sind, wie z. B. eine schwerwiegende Störung im Unternehmen, u. a. eine erzwungene Verringerung der Produktion, Streiks und Aussperrungen, sowohl bei Duroflame als auch bei ihren Zulieferern, Krieg, Feindseligkeiten, sei es in den Niederlanden oder in einem anderen Land, in dem Duroflame oder ihre Zulieferer Niederlassungen haben, Transportverzögerungen oder verspätete oder fehlerhafte Lieferungen von Waren oder Materialien oder Ersatzteilen durch Dritte, einschließlich der Zulieferer von Duroflame.
11.3. Wenn Duroflame bei Eintritt der höheren Gewalt bereits einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllt hat oder nur einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllen kann, ist sie berechtigt, den erfüllten oder noch erfüllbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als ob sie sich auf einen gesonderten Vereinbarung.
Artikel 12. Haftung
12.1. Duroflame haftet nur für Schäden, die die Gegenpartei erleidet, wenn und soweit diese Schäden die direkte Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens Duroflame sind.
12.2. Die Gesamthaftung von Duroflame beschränkt sich stets auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens, wobei der Gesamtbetrag, den Duroflame der Gegenpartei aufgrund etwaiger Rücktritts- und Schadensersatzpflichten schuldet, niemals mehr als den Höchstbetrag des in diesem Vertrag festgelegten Preises (ohne MwSt.) betragen kann.
12.3. Duroflame haftet nicht für Schäden, wenn und soweit die Gegenpartei eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden abgeschlossen hat oder vernünftigerweise hätte abschließen können.
12.4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Vermeidung oder Begrenzung dieses Schadens erforderlich sind.
12.5. Duroflame haftet nicht für Schäden, die sich aus Arbeiten oder Lieferungen ergeben, die von der Gegenpartei oder in deren Auftrag durchgeführt wurden. In einem solchen Fall haftet die Gegenpartei in vollem Umfang für den entstandenen Schaden und stellt Duroflame ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz dieses Schadens frei. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit von Duroflame zurückzuführen ist oder wenn zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben.
Artikel 13. Rechtsstreitigkeiten und anwendbares Recht
13.1. Auf die mit Duroflame geschlossenen Verträge ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
13.2. Alle Streitigkeiten werden dem zuständigen Gericht des Ortes vorgelegt, an dem Duroflame ihren Sitz hat, obwohl Duroflame immer das Recht behält, eine Streitigkeit dem zuständigen Gericht des Ortes vorzulegen, an dem die andere Partei ihren Sitz hat.